Allgemeine Grundlagen
Hier findet ihr wichtige Informationen zu Rechten und Pflichten der Schüler*innenvertretung (SV). Die rechtlichen Grundlagen hierfür stehen im Hessischen Schulgesetz oder der Verordnung über die Schüler*innenvertretungen und Studierendenvertretungen.
Die gesetzlichen Grundlagen findest du hier:
- HSchG § 121-126, 128-136,
- Sch/StudVtrV HE § 11-18, 21-25, 29
- Konferenzordnung (KonfO HE)
Allgemeines
Die SV arbeitet an den Bildungs- und Erziehungszielen der Schule mit. Sie übt die Mitbestimmungsrechte der Schüler*innen aus und führt eigene Projekte durch. Außerdem vertritt die SV die Interessen der Schüler*innen gegenüber der Schulleitung, den Lehrkräften den Schulaufsichtsbehörden, der Elternvertretung und der Öffentlichkeit.
Die gesetzlichen Grundlagen findest du hier:
- Artikel 56 Abs. 4 der Hessischen Verfassung,
- HSchG §121 Abs. 1
- HSchG § 121 Abs. 2
Strukturen und Ausstattung
Schüler*innenversammlung
Mindestens einmal im Schuljahr müssen alle Schüler*innen zu einer Versammlung zusammenkommen. Das ist die Schüler*innenversammlung. Der Schüler*innenrat (das sind alle Klassensprecher*innen der Schule) lädt zu dieser Versammlung ein.
Die gesetzlichen Grundlagen findest du hier:
- HSchG § 122 Abs. 7
Ausstattung/Post
Schulen müssen dem SV-Vorstand und dem Schüler*innenrat geeignete Räume zur Verfügung zu stellen. Die jeweilige Schule muss an die SV adressierte Post ungeöffnet an die SV weitergeben. Die Benutzung von Geräten (Kopierer, Telefon, Internet, usw.) soll der SV gestattet werden.
Die gesetzlichen Grundlagen findest du hier:
- HSchG § 122 Abs. 8
- Sch/StudVtrV HE § 30c
Rechte im Schullalltag
Unterrichtsbefreiung wegen SV-Arbeit
Mitglieder der Schüler*innenvertretung müssen, im erforderlichen Maße, für SV-Arbeit vom Unterricht befreit werden. Veranstaltungen der SV dürfen während der Unterrichtszeit durchgeführt werden. Für die Aufsichtspflicht bei den Veranstaltungen der SV sind die Lehrkräfte verantwortlich.
Die gesetzlichen Grundlagen findest du hier:
- Sch/StudVtrV HE § 13
Benachteiligungsverbot
Das Benachteiligungsverbot verbietet es Lehrkräften, Mitglieder der SV aufgrund ihrer SV-Arbeit zu benachteiligen. Beispiele für eine solche Benachteiligungen wären zum Beispiel: schlechtere Noten oder der Eintrag von Fehlzeiten, die aufgrund von SV-Arbeit entstanden sind. Abwesenheiten wegen den Tätigkeiten in der SV dürfen im Zeugnis nicht vermerkt werden, weil SV-Arbeit als schulische Arbeit gewertet wird. Das Engagement in der SV kann im Zeugnis unter „Bemerkungen“ vermerkt werden.
Die gesetzlichen Grundlagen findest du hier:
- Sch/StudVtrV HE § 12
Mitbestimmungsrechte
Mitbestimmungsrechte der SV
Bei vielen Maßnahmen der Schule muss die SV entweder zustimmen (zustimmungspflichtige Maßnahme) oder angehört werden (anhörungspflichtige Maßnahme). Die SV darf bei vielen Maßnahmen Vorschläge machen. Diese Vorschläge müssen der Schulleitung schriftlich vorgelegt werden.
Die gesetzlichen Grundlagen findest du hier:
- HSchG § 103, 110-112
- HSchG § 122 Abs. 5
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
Zustimmungspflichtige Maßnahmen dürfen nur mit der Zustimmung der SV durchgeführt werden. Dafür muss die Schulleitung eine Anfrage an den Schüler*innenrat stellen. Der Schüler*innenrat muss innerhalb einer Woche zusammenkommen und darüber abstimmen. Wenn der Schüler*innnenrat nicht zustimmt, kann die Schul- beziehungsweise die Gesamtkonferenz eine Entscheidung beim Staatlichen Schulamt einholen.
Eure Schule darf dann in keinem Fall einfach die Entscheidung selbst treffen.
Auch der Schüler*innenrat kann das Staatliche Schulamt kontaktieren, wenn die Schul- oder Gesamtkonferenz eine Entscheidung des Schüler*innenrats ablehnt.
Beispiele für zustimmungspflichtige Maßnahmen sind:
- Schulordnung
- Schulprogramme
- Verpflichtung zur Teilnahme an Ganztagsangeboten
- Grundsätze für Einrichtung und Umfang von freiwilligen Unterrichts- und Betreuungsangeboten
- Mitarbeit von Eltern oder anderen Personen im Unterricht oder bei anderen Schulveranstaltungen
- Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten
- Einrichtung / Ersetzung von Förderstufen
- fünf- oder sechsjährige Organisation der Mittelstufe an Gymnasien / des Gymnasialzweigs
- Zusammenfassung von Fächern in Lernbereichen
Die gesetzlichen Grundlagen findest du hier:
- HSchG § 122 Abs. 5, § 110 Abs. 3
- HSchG § 122 Abs. 5, § 111
- Sch/StudVtrV HE § 22 Abs. 3 – 5
Anhörungspflichtige Maßnahmen
Bei anhörungspflichtigen Maßnahmen muss die SV angehört werden. Der SV müssen alle Informationen und Unterlagen zu vorgeschlagenen Maßnahmen gegeben werden. Die Schulleitung setzt der SV eine Frist für ein schriftliche Stellungnahme. Bis zur Frist hat die SV Zeit, die Maßnahme zu beraten.
Wurde eine Maßnahme ohne Anhörung der SV durchgeführt, kann der Schüler*innenrat sich innerhalb von zwei Wochen nach der Kenntnisnahme, beim staatlichen Schulamt beschweren. Das Staatliche Schulamt entscheidet, ob die Maßnahme anhörungspflicht war. Wenn ja, muss die Anhörung nachgeholt werden und die Maßnahme pausiert werden.
Beispiele für anhörungspflichtige Maßnahmen sind unter anderem:
- Grundsätze zur Betätigung von Schüler*innengruppen in der Schule
- Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage
- Unterrichtsverteilung von fünf auf sechs Wochentage
- besondere Schulveranstaltungen
- Schulordnung
- Einrichtung von Kiosken
- Vergabe von Räumen und schulischen Einrichtungen
- Vereinbarungen zu Schüler*innenaustausch und Schulpartnerschaften
Die gesetzlichen Grundlagen findest du hier:
- HSchG § 122 Abs. 5, § 110 Abs. 3
- HSchG § 122 Abs. 5, § 112
- Sch/StudVtrV HE § 23
Achtung: Einige Maßnahmen sind sowohl zustimmungs- als auch anhörungspflichtig
Informationspflichtige Angelegenheiten
Der Schüler*innenrat hat das Recht darauf, von der Schulleitung über wesentliche Angelegenheiten des Schullebens informiert zu werden. Um über geplante Veränderungen an der Schule informiert zu sein, empfiehlt es sich, regelmäßige Gespräche zwischen der Schulleitung und der SV durchzuführen. Die Schulleitung muss der SV Einsicht in alle relevanten Unterlagen der Konferenzen ermöglichen, an denen die SV teilnehmen darf.
Die gesetzlichen Grundlagen findest du hier:
- HSchG § 122 Abs, 5, § 110 Abs. 5
- Sch/StudVtrV HE § 25 Abs.1
Recht auf Gegendarstellung zur Schulleitung
Werden Maßnahmen bekannt, die nach Ansicht der Schüler*innenrats gegen die Grundsätze der Schule verstoßen, kann die SV dagegen protestieren. Die SV kann sich beim im Staatlichen Schulamt beschweren.
Die gesetzlichen Grundlagen findest du hier:
Sch/StudVtrV HE § 25 Abs. 1
Veranstaltungen der SV
Anmeldung von Veranstaltungen der SV
Die Schulleitung ist für alle schulischen Veranstaltungen verantwortlich, deshalb hat sie ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von SV-Veranstaltungen. Die Schulleitung darf eure Veranstaltung nur beieinflussen oder verbieten, wenn von dieser eine Gefahr ausgeht oder der Erziehungsauftrag der Schule gefährdet wird. Sie hat auch ein Mitspracherecht, wenn ihr externe Personen einladen wollt. Daher ist eine gute Absprache zwischen SV und Schulleitung wichtig.
In solchen Fällen empfiehlt es sich, zunächst miteinander zu reden und zu versuchen, einen Kompromiss zu finden. Falls dies zu keinem Ergebnis führt, kann die SV sich mit einer Beschwerde an die Schulkonferenz wenden oder eine Entscheidung des Staatlichen Schulamts einholen.
Bei Schulveranstaltungen darf nicht geraucht werden und Alkohol darf nur bei Schulfesten oder besonderen Anlässen ausgeschenkt werden. Beim Ausschank von Alkohol ist das Jugendschutzgesetz zu beachten: Alkohol darf nicht an Personen unter 16 Jahren ausgeschenkt werden. An Personen zwischen 16 und 18 Jahren dürfen leichtere alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, der Verzehr von hartem Alkohol ist jedoch verboten.
Beispiele für SV-Veranstaltungen sind unter anderem:
- Feiern
- Seminare
- Diskussionsveranstaltungen
- Filmvorführungen
- SV-Infotage
- Besuche anderer SVen und von deren Veranstaltungen
- Treffen wie SV-AGen, Vorstandstreffen, Schüler*innenräte
Die gesetzlichen Grundlagen findest du hier:
- Sch/StudVtrV HE § 26 Abs. 3
- HSchG § 129 Nr. 13
Veranstaltungsversicherung
In allen Fällen sollte vor einer Veranstaltung Kontakt mit der Schulleitung aufgenommen werden, um Versicherungsangelegenheiten zu klären. Jede Schule verfügt über eine Unfallversicherung. Da eine SV-Veranstaltung laut Gesetz eine Schulveranstaltung ist, sind die teilnehmenden Schüler*innen über ihre Schule versichert.
Falls Schüler*innen anderer Schulen an eurer Veranstaltung teilnehmen, sind sie über ihre Schule versichert. Eltern fallen jedoch nicht unter den Schutz der schulischen Unfallversicherung.
Bei schulischen Veranstaltungen besteht eine Aufsichtspflicht. In der Regel übernimmt eine Lehrkraft die Aufsicht. Bei Musikveranstaltungen muss die Aufsicht durch Lehrkräfte, Eltern oder volljährige Schüler*innen erfolgen. Mit der selbstständigen Aufsichtsführung dürfen nur Schüler*innen beauftragt werden, die mindestens 16 Jahre alt und geeignet sind, diese verantwortungsvolle Tätigkeit wahrzunehmen. Die Eltern aufsichtführender Schüler*innen müssen schriftlich zustimmen.
Die gesetzlichen Grundlagen findest du hier:
- Sch/StudVtrV HE § 26 Abs. 5
- Sch/StudVtrV HE § 26