Ablauf und Vorschriften
Durch Wahlen entscheiden die Schüler*innen, wer ihre Interessen an ihrer Schule vertritt. Die gewählten Mitglieder der Schüler*innenvertretung haben je nach Amt (Klassensprecher*innen, Schulsprecher*innen etc.) unterschiedliche Aufgaben, Rechte und Pflichten [siehe Modul 2 – Rechte und Pflichten].
Für alle SV-Wahlen gelten Vorschriften, die eine demokratische Umsetzung garantieren. Diese stehen im Hessischen Schulgesetz (HSchG) und in der Verordnung über die Schülervertretungen und die Studierendenvertretungen (Sch/StudVtrV HE)
Im Folgenden seht ihr, welche Vorschriften für SV-Wahlen gelten und welches Amt wann gewählt wird. Ihr bekommt von der Schulleitung, der Verbindungslehrkraft oder der aus dem Amt auscheidenden Schüler*innenvertretung eine Checkliste für SV-Wahlen, in der die wichtigsten Schritte kurz und übersichtlich festgehalten sind.
Für SV-Wahlen gelten folgende Wahlvorschriften:
- Geheime Wahl (Sch/StudVtrV HE §3)
- Die Wahlen sind geheim und eine Beeinflussung der Wahl ist verboten.
- Wahlgrundsatz: Personenwahl
- Die SV-Verordnung schreibt die Personenwahl vor. Das bedeutet, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin alleine antritt und nur diese Personen direkt gewählt wird. (Sch/StudVtrV HE §6 Abs. 3)
- Wahlberechtigung
Alle Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Wahl an der Schule sind, dürfen wählen. Wer gewählt werden möchte, muss zu Schule gehören und vorher zustimmen, dass er oder sie die Wahl annimmt. (§ 2 Sch/StudVtrV HE Abs. 2/3)
- Wahlausschuss
- Jede Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, der aus einer Wahlleitung und zwei Beisitzenden besteht. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht selbst für ein Amt kandidieren. (Sch/StudVtrV HE4). Alle Schüler*innen und Lehrkräfte können Wahlleiter*innen und Beisitzende werden. Jede Schule darf das selbst regeln. Die Wahleitung trägt, nach den geltenden Vorschriften, die Verantwortung für die Durchführung der Wahl.
- Wahlvorschläge
- Vorschläge für Kandidat*innen werden schriftlich bei der Wahlleitung eingereicht. Alle Schüler*innen dürfen Kandidat*innen vorschlagen. Wenn sie damit einverstanden sind, erklären vorgeschlagene Kandidat*innen schriftlich, dass sie die Wahl annehmen würden. Dann wird der Vorschlag der Liste der Kandidierenden hinzugefügt (Sch/StudVtrV HE5 Abs. 2)
- Erstellung einer Kandidat*innenliste
- Die gültigen Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge zu einer Liste zusammengefasst. Das ist ist Aufgabe der Wahlleitung oder der Schulleitung. Diese Liste wird öffentlich bekannt gegeben, damit klar ist, wer zur Wahl steht. (Sch/StudVtrV HE §5 Abs.4)
- Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten
- Während der Unterrichtszeit wird den Kandidat*innen die Gelegenheit gegeben, sich vorzustellen und ihre Anliegen darzustellen. Gleichzeitig müssen Fragen an sie erlaubt sein. (Sch/StudVtrV HE §5 Abs. 5). Das liegt in der Verantwortung der Wahlleitung.
- Anfertigen der Stimmzettel
- Die Stimmzettel müssen als solche erkennbar sein. Die Namen der Kandidat*innen werden in alphabetischer Reihenfolge in Maschinen- oder Blockschrift aufgeführt. (Sch/StudVtrV HE §6 Abs. 2,3)
- Stimmzettel sind ungültig, wenn …
- der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist,
- ein Vorbehalt, Zusatz oder Kennzeichen darauf enthalten ist,
- mehr Personen gewählt wurden, als Ämter zu vergeben sind. (Sch/StudVtrV HE §6 Abs. 5; Sch/StudVtrV HE §7 Abs. 2)
- Wahlergebnis
- Wenn sich mehrere Kandidat*innen für ein Amt bewerben, erhält die Person das Amt, die die meisten Stimmen bekommen hat. Wenn nur ein*e Kandidat*in antritt, muss diese Person mindestens die Hälfte der Stimmen erhalten (Sch/StudVtrV HE §7 Abs.1)
- Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Kandidat*innen wird ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) zwischen ihnen durchgeführt. (Sch/StudVtrV HE §7 Abs.3)
- Wahlniederschrift
- Direkt nach der Wahl wird eine Wahlniederschrift angefertigt. Die Unterlagen und Stimmzettel sind bis zur Neuwahl vom neu gewählten Gremium sicher aufzubewahren. Die Niederschrift müssen folgende Angaben enthalten (Sch/StudVtrV HE §8 Abs.1,2):
- Ort, Beginn und Ende der Wahl
- Namen der Wahlleitung/der Wahlhelfer*innen
- welche Ämter gewählt worden sind und wer wahlberechtigt war
- die Wahlvorschläge
- Anzahl der abgegebenen Stimmen, der gültigen Stimmen, der ungültigen Stimmen, der Enthaltungen, Stimmen für die einzelnen Kandidaten*innen in Zahlen
- Datum, Ort und Unterschrift der Wahlleitung und der beiden Beisitzenden
- Direkt nach der Wahl wird eine Wahlniederschrift angefertigt. Die Unterlagen und Stimmzettel sind bis zur Neuwahl vom neu gewählten Gremium sicher aufzubewahren. Die Niederschrift müssen folgende Angaben enthalten (Sch/StudVtrV HE §8 Abs.1,2):
Wahlinformationen zu den Ämtern
Amt | Anzahl | Wann wird gewählt? | Aktives Wahlrecht (Wer wählt?) | Passives Wahlrecht (Wer kann gewählt werden?) |
Klassensprecher*in/ Stellvertretende*r Klassensprecher*in | 1 | Innerhalb von drei Wochen nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres | Alle Schüler*innen einer Klasse | Alle Schüler*innen einer Klasse |
Schulsprecher*in/Stellvertrer*in | 1 | Bis Ende der vierten Woche nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres | Alle Schüler*innen einer Schule (Urwahl) | Alle Schüler*innen einer Schule |
Alternativ: Schulsprecher*in/Stellvertrer*in | Bis Ende der vierten Woche nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres | Schüler*innenrat | Mitglied des Schüler*innenrats (nur Klassensprecher*innen) | |
Beisitzer*innen | 5 | Bis Ende der vierten Woche nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres | Schüler*innenrat | Alle Schüler*innen einer Schule |
Vertreter*innen für den Kreis- oder StadtSchüler*innenrat | 2 | Bis Ende der vierten Woche nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres | Schüler*innenrat | Alle Schüler*innen einer Schule |
Stellvertreter*innen für den Kreis- oder StadtSchüler*innenrat | 2 | Bis Ende der vierten Woche nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres | Schüler*innenrat | Alle Schüler*innen einer Schule |
Mitglieder für die Schulkonferenz | Abhängig von Schulform und -größe | Alle zwei Jahre, Terminfestlegung in Absprache mit der Schulleitung | Schüler*innenrat | Alle Schüler*innen einer Schule ab der achten Klasse |
Verbindungslehrer*in | 1 | Immer möglich | Schüler*innenrat | Alle Lehrer*innen einer Schule mit mindestens fünf Lehrkräften |
Stellvertretende*r Verbindungslehrer*in | 1 | Immer möglich | Schüler*innenrat | Alle Lehrer*innen einer Schule mit mindestens fünf Lehrkräften |